Feuerwehrsatzung der Stadt Roßwein vom 21.06.2013

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) und des § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz(SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) hat der Stadtrat Roßwein in seiner Sitzung am 20.06.2013 mit Beschluß Nr. 2013/85 folgende Satzung beschlossen.

§1 Begriff, Gliederung und Leitung

  1. Die Gemeindefeuerwehr Roßwein ist eine Einrichtung der Stadt Roßwein ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Sie besteht aus einer Freiwillige Feuerwehr und gliedert sich in die:
    • FFW Roßwein
      bestehend aus aktiver Abteilung, Jugendfeuerwehr und Alters- und Ehrenabteilung
    • FFW Gleisberg
      bestehend aus aktiver Abteilung, Jugendfeuerwehr und Alters- und Ehrenabteilung
    • FFW Haßlau
      bestehend aus aktiver Abteilung und Alters- und Ehrenabteilung
    • FFW Seifersdorf
    • FFW Niederstriegis
      bestehend aus aktiver Abteilung und Alters- und Ehrenabteilung.
    • FFW Otzdorf
      bestehend aus aktiver Abteilung und Alters- und Ehrenabteilung.
    • FFW Littdorf
      bestehend aus aktiver Abteilung und Alters- und Ehrenabteilung.
  3. Sie führt einheitlich den Namen Stadtfeuerwehr Roßwein und bei den Ortsfeuerwehren kann der Name des Ortsteils beigefügt werden.
  4. Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertretern; in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.

§2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr

  1. Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten
    • Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
    • technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und
    • nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen.
  2. Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Freiwillige Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

§3 Aufnahme in die Feuerwehr

  1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Feuerwehr sind:
    • das vollendete 16. Lebensjahr,
    • die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,
    • die charakterliche Eignung,
    • eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie
    • die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung entsprechend den gültigen Rechtsvorschriften
    Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  2. Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft sein und sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der zuständige Feuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
  3. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses. Die neu aufgenommenen Mitglieder der Feuerwehr absolvieren eine Probezeit.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
  5. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.

§4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

  1. Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr
    • aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
    • ngeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 SächsBRKG wird oder
    • aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
  2. Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
  3. Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung ist auch ohne Antrag möglich.
  4. Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.
  5. Der Bürgermeister entscheidet über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
  6. Bei Entlassung bzw. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Feuerwehrbekleidung - und Ausrüstung dem zuständigen Wehrleiter auszuhändigen.

§5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

  1. Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter, seine Stellvertreter und die zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Die aktiven Mitglieder der Ortfeuerwehren haben das Recht, den Ortsfeuerwehrleiter, dessen Stellvertreter und die Mitglieder des Ortfeuerwehrausschusses zu wählen.
  2. Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
  3. Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter, Gerätewarte , Jugendfeuerwehrwarte Funktionsträger und andere Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.
  4. Angehörige der Feuerwehr erhalten auf Antrag Auslagen, die Ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen, von der Gemeinde erstattet. Darüber hinaus, erstattet die Stadt Roßwein Sachschäden, die Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie Vermögenswerte, Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.
  5. Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die Ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
    • am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
    • sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus/ an der Feuerwehrwache einzufinden,
    • den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
    • im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
    • die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und
    • die Ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
  6. Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
  7. Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter auf Antrag des Ortswehrleiters
    • einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
    • die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
    • den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.
    Der zuständige Ortwehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

§6 Jugendfeuerwehr

  1. In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16.Lebensjahr aufgenommen werden. § 18 Abs. 4 des SächsBRKG bleibt davon unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3.
  3. Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
    • in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
    • aus der Jugendfeuerwehr austritt,
    • den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
    • aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder
    • wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 zurücknehmen.
  4. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart auf die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem zuständigen Feuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.
  5. Die Mitglieder der Jugendgruppen wählen bei größeren Jugendfeuerwehren den oder die Jugendgruppenleiter auf die Dauer von zwei Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Das Wahlergebnis ist dem zuständigen Feuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen.
  6. Jugendliche , die in die aktive Abteilung übernommen wurden , können auf eigenen Wunsch weiterhin Mitglied der Jugendfeuerwehr bis zum Höchstalter von 26 Jahren sein.

§7 Alters- und Ehrenabteilung

  1. In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei der Überlassung der Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig geworden sind.
  2. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
  3. Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter auf die Dauer von fünf Jahren.

§8 Ehrenmitglieder
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§9 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

  • Hauptversammlung/ Ortsfeuerwehrversammlung,
  • Gemeindefeuerwehrausschuss /Ortsfeuerwehrausschuss und
  • Gemeindewehrleitung/ Ortswehrleitung.

§10 Hauptversammlung

  1. Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung aller Angehörigen der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, so weit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden die Gemeindefeuerwehrleitung und den Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindefeuerwehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
  3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Feuerwehr anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  4. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
  5. Für die Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindefeuerwehrleiter vorzulegen.

§11 Gemeindefeuerwehrausschuss

  1. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er befindet über die Aufnahme in die Feuerwehr, den Ausschluss und die Entlassung von Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  2. Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindefeuerwehrleiter als Vorsitzenden sowie den Ortswehrleitern, Jugendfeuerwehrwart und dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung. Beim Vorhandensein mehrerer Jugendwehren bzw. Alters- und Ehrenabteilungen kann ein Gesamtbeauftragter für den Gemeindefeuerwehrausschuss bestimmt werden. Über die Hauptversammlung können weitere Mitglieder der Ortsfeuerwehren in den Ausschuss gewählt werden, ihre Anzahl ist nach einem Schlüssel entsprechend der zahlenmäßigen Stärke der Ortsfeuerwehren festzulegen.
  3. Der Gemeindefeuerwehrausschuss sollte viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder bei Angabe der von Ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.
  5. Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
  7. In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzendem, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und bis zu sechs weiteren von der Ortsfeuerwehrversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitglieder. Der Gemeindewehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.

§12 Wehrleitung

  1. Zur Wehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter.
  2. Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
  4. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl in der Hauptversammlung und nach Zustimmung des Stadtrates vom Bürgermeister bestellt.
  5. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Stadtrates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.
  6. Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und dieser Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere :
    • auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
    • die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
    • dafür zu sorgen, dass jährlich mindestens 24 Dienste durchgeführt werden,
    • dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehr- ausschuss vorgelegt werden,
    • die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,
    • auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,
    • für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungs- vorschriften zu sorgen,
    • bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen,
    • Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen und
    • die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann.
  7. Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
  8. Der Gemeindewehrleiter hat den Bürgermeister und den Stadtrat in allen Feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
  9. Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
  10. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Stadtrat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.
  11. Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters.

§13 Unterführer, Gerätewarte

  1. Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsens nachgewiesen werden.
  2. Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses widerrufen. Die Gerätewarte haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
  4. Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfungspflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Wehrleiter zu melden.

§14 Schriftführer

  1. Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung zu fertigen. Darüber hinaus kann der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr verantwortlich sein.
  3. Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§15 Wahlen

  1. Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.
  2. Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann im Einvernehmen mit der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.
  3. Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.
  4. Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind.
  5. Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters gemäß § 12 Abs. 4 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
  8. Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
  9. Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.
  10. Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend, die Aufgaben des Stadtrates können dem Ortschaftsrat übertragen werden.

§16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Feuerwehrsatzung der Stadt Roßwein vom 18.12.2003 und die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Niederstriegis vom 22.05.2001 außer Kraft.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Roßwein (Roßweiner Nachrichten) Nr. 7 vom 11.07.2013.