Vereinssatzung

Der Dorf- und Feuerwehrverein der FFw Gleisberg e.V. wurde am 28.02.1997 gegründet.

Satzung geändert am 25.08.2001 und geändert am geändert am 12.12.2015

§1 Name, Sitz , Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Dorf- und Feuerwehrverein der FFw Gleisberg e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz im Roßwein OT Gleisberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer, Katastrophen- Zivilschutzes sowie des Unfallschutzes. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Förderung von Kunst und Kultur.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1) Förderung des Brandschutzes des Katastrophenschutzes sowie der Technischen Hilfeleistung
    2) Die Finanzielle Unterstützung für die Weiterbildung der Einsatzkräfte der FFw Gleisberg durch Finanzierung von Exkursionen
    3) Pflege ,Instandhaltung, sowie die Wartung historischer Feuerwehrtechnik
    4) Unterstützung beim Erwerb von Ausrüstungsgegenständer für die FFw Gleisberg
    5) Finanzielle Unterstützung der Jugendfeuerwehr Gleisberg
    6) Fördernd auf die Traditionspflege und das Traditionsbewussten der Kameraden der FFw Gleisberg und der Altersgruppe der FFw Gleisberg zu wirken
    7) Unterstützung der anderen Ortsansässigen Vereine und Einrichtungen
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
    satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
    2) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
    3) fördernde Mitglieder
    4) Ehrenmitglieder
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden fördernde Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres)gesetzlichen Vertreter( s ) nachweisen.
  3. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmender Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1) mit dem Tod des Mitgliedes
    2) durch Austritt
    3) durch Streichung in der Mitgliederliste
    4) durch Ausschluß.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erkl&aum;lrt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm ,das Recht des Widerspruches an die Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen .

§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt .Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1) dem Vorsitzenden
    2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3) dem Kassenwart
  2. Die genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervesammlung für vier Jahre gewählt. Der Vorstand ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung die Wahl offen durchgeführt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder des Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären .

§9 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus 4 gewählten Mitgliedern des Vereins.
  2. Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit.
  3. Die Mitglieder des Beirates haben im Vorstand Stimmrechte.

§10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2) Einberufung der Mitgliederversammlung
    3) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4) Verwaltung des Vereinsvermögens
    5) Erstellen des Jahres -und Kassenberichtes
    6) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
    7) Beschlußfassung über Aufnahme, Ehrung und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
    8) Beschlußfassung über die Verwendung von Geldern, Spenden und Guthaben, mit Zustimmung des Beirates.
  2. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§11 Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes und zwei Mitglieder des Beirates anwesend sind. Bei Simmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes .
  2. über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten .

§12 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden .
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleistet werden .
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1) Entgegennahme des Jahres -und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes.
    2) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
    3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    4) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5) Beschlußfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstandes.
    6) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird .
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in ortsüblicher Art und Weise einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung .

§14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied -auch Ehrenmitglieder- stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten .

§15 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen und das Gemeinwohl erworben haben können:

  1. Ehrendiplome , Ehrennadeln und ähnliches
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.

§16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur, in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat

§17

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.08.2001 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  2. Die Mitgliederversammlung vom 07.02.2014 hat die Satzungsänderung im § 2 Vereinszweck Abs. 1 beschlossen.