Die Feuerwehrsatzung der Stadt Roßwein

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung vom 14.06.1999 (GVBl S. 345) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.2000 (GVBl. S. 482), und des § 28 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz - SächsBrandschG) in der Fassung vom 28.01.1998 (GVBl. S.54) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2000 (GVBl. S. 513) hat der Stadtrat Roßwein in seiner Sitzung am 18.12.2003 folgende Satzung beschlossen.

§1 Begriff, Gliederung und Leitung

  1. Die Feuerwehr der Stadt Roßwein ist eine freiwillige Feuerwehr. Sie ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe verpflichtete öffentliche Einrichtung der Stadt Roßwein, ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Die Freiwillige Feuerwehr führt einheitlich den Namen "Freiwillige Feuerwehr Roßwein". Bei den Ortsfeuerwehren kann der Name des Ortsteils beigefügt werden.
  3. Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in die:
    • Ortsfeuerwehr Roßwein
      bestehend aus aktiver Abteilung, Jugendfeuerwehr und Alters- und Ehrenabteilung
    • Ortsfeuerwehr Gleisberg
      bestehend aus aktiver Abteilung, Jugendfeuerwehr und Alters- und Ehrenabteilung
    • Ortsfeuerwehr Haßlau
      bestehend aus aktiver Abteilung und Alters- und Ehrenabteilung
    • Ortsfeuerwehr Seifersdorf
      bestehend aus aktiver Abteilung und Alters- und Ehrenabteilung.
  4. Die Leitung der Feuerwehr obliegt dem Gemeindefeuerwehrleiter und seinen Stellvertretern, in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.

§2 Aufgaben der Feuerwehr

  1. Die Feuerwehr hat die Aufgaben
    • Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
    • bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen sowie bei der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe zu leisten und
    • Aufgaben des vorbeugenden Brandschutz wahrzunehmen.
    Im Übrigen gilt § 7 SächsBrandschG.
  2. Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nimmt die Feuerwehr Aufgaben im Katastrophenschutz war.
  3. Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

§3 Aufnahme in die Feuerwehr

  1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Feuerwehr sind:
    • das vollendete 16. Lebensjahr,
    • die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,
    • die charakterliche Eignung,
    • eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit,
    • die Bereitschaft zur Teilnahme an der Mindestausbildung entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Organisation der Freiwilligen und Pflichtfeuerwehren (FwOrgVwV)vom 23.Februar 1996 (SächsABl.S.291)
    Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 10 Abs. 2 SächsBrandschG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  2. Die Bewerber müssen in der Gemeinde wohnhaft sein und sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der zuständige Feuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
  3. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses. Neu aufgenommene Mitglieder der Feuerwehr werden vom Ortswehrleiter durch Handschlag verpflichtet. Die neu aufgenommenen Mitglieder der Feuerwehr absolvieren eine Probezeit. Die Probezeit dauert 6 Monate. Aus wichtigem Grund kann die Probezeit auf Antrag verlängert werden.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
  5. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.
  6. Feuerwehrangehörige, die sich für eine Tätigkeit im Rahmen des Katastrophenschutzes verpflichten, sind vom Wehr-/Zivildienst freizustellen. Für Angehörige der Feuerwehr, die im Brandschutzdienst (ZSNeuOG) mitwirken, besteht die Möglichkeit der Freistellung vom Wehr-/Zivildienst entsprechend der Vorhandenen STAN- Stellen (Stärke- und Ausrüstungsnachweis). Nach Ablauf der Probezeit kann durch diese der Antrag zur Mitarbeit im Katastrophenschutz gegenüber dem Wehrleiter gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Mit der Bestätigung der unteren Katastrophenschutzbehörde (LRA Döbeln) zur Freistellung von Wehr-/Zivildienst ist der Nachweis über die pflichtgemäße Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Dienststunden zu erbringen. Bei Nichterfüllung dieser Stunden entfallen die Gründe zur Freistellung.

§4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

  1. Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr
    • das 65. Lebensjahr vollendet hat,
    • aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
    • ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 10 Abs. 2 SächsBrandschG wird oder
    • entlassen oder ausgeschlossen wird.
  2. Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
  3. Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung ist auch ohne Antrag möglich.
  4. Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden.
  5. Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
  6. Bei Entlassung bzw. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Feuerwehrbekleidung - und Ausrüstung dem zuständigen Wehrleiter auszuhändigen.

§5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

  1. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen; § 12 Abs. 2 bleibt unberührt. Dies gilt ebenfalls für die Ortsfeuerwehren.
  2. Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 10 SächsBrandschG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
  3. Funktionsträger und andere Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.
  4. Angehörige der Feuerwehr erhalten auf Antrag Auslagen, die Ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen, von der Gemeinde erstattet sowie Sachschäden, die Ihnen in Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, ersetzt.
  5. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die Ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
    • am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entsprechend den Dienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
    • sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus/ an der Feuerwehrwache einzufinden,
    • den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
    • im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
    • die Ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen
    • die Dienst- und Unfallvorschriften zu beachten und einzuhalten.
  6. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
  7. Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter auf Antrag des Ortswehrleiters
    • einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
    • die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
    • den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.
    Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

§6 Jugendfeuerwehr

  1. In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendetem 10. und dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3.
  3. Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
    • in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
    • aus der Jugendfeuerwehr austritt,
    • den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
    • aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder
    • wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 zurücknehmen.
  4. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart auf die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem zuständigen Feuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.
  5. Die Mitglieder der Jugendgruppen wählen bei größeren Jugendfeuerwehren den oder die Jugendgruppenleiter auf die Dauer von zwei Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Das Wahlergebnis ist dem zuständigen Feuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen.
  6. Jugendliche, die in die aktive Abteilung übernommen wurden, und als Ausbilder und Jugendfeuerwehr- warte tätig sind, können auf eigenen Wunsch weiterhin Mitglied der Jugendfeuerwehr bis zum Höchstalter von 26 Jahren sein.

§7 Alters- und Ehrenabteilung

  1. In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei der Überlassung der Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig geworden sind.
  2. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
  3. Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter auf die Dauer von fünf Jahren.

§8 Ehrenmitglieder
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§9 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

§10 Hauptversammlung

  1. Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung aller Angehörigen der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. In der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, so weit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. Die Hauptversammlung wählt die Gemeindefeuerwehrleitung und den Gemeindefeuerwehrausschuss.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung ist von dem Gemeindefeuerwehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
  3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Feuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder der Feuerwehr beschlussfähig ist.
  4. Beschlüsse in der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist. Die Niederschrift der Ortsfeuerwehren sind dem Gemeindefeuerwehrleiter zu übergeben.
  5. Die Bestimmungen des §10 Pkt.1-4 sind analog für die Ortsfeuerwehren gültig.

§11 Gemeindefeuerwehrausschuss

  1. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr. Er befindet über die Aufnahme von Einwohnern in die Feuerwehr, den Ausschluss und die Entlassung von Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  2. Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindefeuerwehrleiter als Vorsitzenden sowie den Ortswehrleitern, Jugendfeuerwehrwart, dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Schriftführer. Beim Vorhandensein mehrerer Jugendwehren bzw. Alters- und Ehrenabteilungen kann ein Gesamtbeauftragter für den Gemeindefeuerwehrausschuss bestimmt werden. Über die Hauptversammlung können weitere Mitglieder der Ortsfeuerwehren in den Ausschuss gewählt werden, ihre Anzahl ist nach einem Schlüssel entsprechend der zahlenmäßigen Stärke der Ortsfeuerwehren festzulegen.
  3. Der Gemeindefeuerwehrausschuss sollte viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder bei Angabe der von Ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Besetzung von Führungsfunktionen durch hauptberufliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ist vor deren Einsatz in die Funktion das Einvernehmen des Gemeindefeuerwehrausschuss einzuholen.
  4. Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.
  5. Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
  7. In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzendem, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und bis zu sechs weiteren von der Ortsfeuerwehrversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitglieder. Der Gemeindewehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.

§12 Wehrleitung

  1. Zur Wehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter.
  2. Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die nach § 10 Abs. 10 SächsBrandschG erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
  4. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl in der Hauptversammlung und nach Zustimmung des Stadtrates vom Bürgermeister bestellt.
  5. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Stadtrates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.
  6. Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und dieser Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere:
    • auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
    • die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann
    • die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
    • dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehr-ausschuss vorgelegt werden,
    • die Tätigkeit der Unterführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,
    • auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,
    • für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschiften zu sorgen,
    • bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen,
    • Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen und
  7. Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
  8. Der Gemeindewehrleiter hat den Bürgermeister und den Stadtrat in allen Feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu Beratungen in der Gemeinde/Stadt zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
  9. Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
  10. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Stadtrat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.
  11. Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters und sind für deren Einsatzbereitschaft verantwortlich.

§13 Unterführer, Gerätewarte

  1. Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen (erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen.
  2. Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
  4. Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfungspflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Wehrleiter zu melden.

§14 Schriftführer

  1. Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung zu fertigen. Darüber hinaus kann der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr verantwortlich sein.
  3. Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§15 Wahlen

  1. Die nach SächsBrandschG § 10 Abs. 10 durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Feuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom jeweiligen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.
  2. Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann im Einvernehmen mit der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen
  3. Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.
  4. Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind.
  5. Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Die Wahl der Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
  8. Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
  9. Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.
  10. Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend, die Aufgaben des Stadtrates können dem Ortschaftsrat übertragen werden.

§16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt gemäß § 4 Abs. 3 der SächsGemO am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Roßwein vom 06. Februar 1992 außer Kraft.